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gefahrenabwehrverordnung
Anleinen von Hunden innerhalb und außerhalb der Ortslage
In § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Gefahrenabwehrverordnung ist wie bisher geregelt, dass Hunde innerhalb der bebauten Ortslage nur angeleint geführt werden dürfen.
Neu ist die Regelung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2, wonach Hunde auch außerhalb der bebauten Ortslage umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen sind, wenn andere Personen sich nähern oder sichtbar werden.
Die Nichtbefolgung der o.g. Bestimmungen zur Anleinpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Darüber hinaus erreichen uns immer wieder Beschwerden über Verunreinigungen öffentlicher Anlagen durch Hundekot. Von daher möchten wir darauf hinweisen, dass Hundehalter bzw. Hundeführer nach § 2 Absatz 4 der Gefahrenabwehrverordnung verpflichtet sind, solche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Wer dies missachtet, handelt ebenfalls ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Die Gefahrenabwehrverordnung finden Sie hier.
Hachenburg, den 06.02.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg
Örtliche Ordnungsbehörde