Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn auf Ihrer Baustelle nicht genug Platz ist, können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Fläche zu benutzen. Wenn Sie öffentliche Flächen im Zusammenhang mit Ihrer Baustelle nutzen wollen, stellt dies eine Sondernutzung dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Arbeitsstellen/Baumaßnahmen, die sich auf die Straße und den Straßenverkehr auswirken, sind durch Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen abzusichern und der Straßenverkehr zu regeln.

    Wenn durch Arbeitsstellen/Bauarbeiten oder anderweitige Nutzungen (z.B. Lagern von Baumaterialien, Aufstellen von Baugeräten) Straßen, Wege und Plätze in Anspruch genommen werden müssen, sind diese Bereiche durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitsstellen/ Baumaßnahmen an der Straße selbst oder um Arbeiten neben oder über der Straße handelt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)
    • Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.

    Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Verantwortlichen von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ggf. Lichtzeichenanlagen bedienen. Gemäß § 45 Abs. 6 StVO müssen Bauunternehmer einen Verkehrszeichenplans vorlegen, andere Unternehmen nicht.

    Bei der Antragstellung ist u.a. anzugeben:

    • Vollständige Adress-Angaben zum Antragsteller einschl. Telefonnummer/E-Mail für Rückfragen
    • Art des konkreten Vorhabens
    • Genaue Ortsangaben/Beschreibung der Örtlichkeit/ggf. Fertigen einer Skizze
    • Dauer/Zeitraum der Maßnahme (ggf. mit Uhrzeit)
    • Verantwortlicher für die Verkehrssicherung mit vollständigem Namen und Telefonnummer zur jederzeitigen Erreichbarkeit
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Hachenburg

    Gebührenverzeichnis der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Hachenburg  (Stand: 01.01.2025)


    Verwaltungsgebühren für Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmen an Arbeitsstellen – Gebühren Nr. 261 der GebOSt[1]

    Sperrungen Gemeindestraßen

    60,00 €

    • mit Ortstermin

    80,00 €

    Sperrungen klassifizierte Straßen

    70,00 €

    • mit Ortstermin

    90,00 €

    Verlängerungen

    20,00 €

    Zuschlag für kurzfristige Anträge (weniger als 6 Werktage)

    30,00 €



    Verwaltungsgebühren für Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand (mit Ausnahme der AG nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO) – Gebühren Nr. 264 der GebOSt

    Aufstellung Container, Gerüste etc. im öffentlichen Verkehrsraum

    50,00 €

    Verlängerungen

    20,00 €

    Zuschlag für kurzfristige Anträge (weniger als 6 Werktage)

    30,00 €

    [1] Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 25) geändert worden ist

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Der Antragsteller (Bauunternehmen, Privatperson) muss mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn die verkehrsrechtliche Anordnung schriftlich beantragen (kein verbindlicher Formvordruck).

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Schriftliche Antragstellung ist notwendig.
    Zum Teil halten die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Antragsvordrucke bereit oder können von der Homepage heruntergeladen werden.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Hachenburg

    Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen AO und Antrag auf Sondernutzung.pdf

  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen Behörde angeordnet wurden. 

    Der Antragsteller/Bauunternehmer muss eigenverantwortlich die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrssicherungsmaßnahmen umsetzen.

    Privatpersonen können sich hierzu auch einer Fachfirma bedienen oder dort die Verkehrszeichen und -einrichtungen ausleihen.  Absperrmaterial kann im Einzelfall auch bei den kommunalen Bauhöfen (u. U. gegen Gebühr) ausgeliehen werden; hierzu können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall auch Auskunft geben.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Hachenburg


    Bitte beachten Sie bei der Beantragung von verkehrsrechtlichen Anordnungen (VAO) bzw. Ausnahmegenehmigungen folgende Hinweise:

    1. Sperrungen im öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die ein gültiges RSA-Schulungszertifikat besitzen. Dieses Zertifikat ist zusammen mit dem Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Bei mehrfachen Sperrungen genügt eine jährliche Vorlage des Zertifikats.
    2. Bitte beachten Sie, dass Bauarbeiten erst nach Ausstellung der VAO begonnen werden dürfen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeldverfahren.
    3. Für die Aufstellung von Containern, Gerüsten oder ähnlichen Objekten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Das Aufstellen ohne vorherige Genehmigung kann ebenfalls ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
    4. Eine nicht ordnungsgemäße Absperrung der Baustelle kann zu einem Bußgeldverfahren führen.
    5. Bei der Beantragung einer VAO oder Ausnahmegenehmigung bitten wir Sie, eine Frist von zwei Wochen einzuplanen. Bei kurzfristig gestellten Anträgen (weniger als 6 Werktage) wird ein Zuschlag von 30,00 € erhoben.


    Wir bitten um Beachtung dieser Vorgaben, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und mögliche Bußgeldverfahren zu vermeiden.

  • Bemerkungen

    Eine vorherige tel. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde zur genauen Abstimmung und Klärung der Details ist grundsätzlich empfehlenswert.


An wen muss ich mich wenden?

Für den Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnungen/ Genehmigungserteilungen sind die Verwaltungen der verbands-freien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen, die Stadtverwaltungen in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten als Straßenverkehrsbehörden zuständig; bei außerörtlicher Arbeitsstellenlage die Kreisverwaltungen.

Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße können die Straßenbaubehörden ebenfalls Verkehrsverbote und –beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende