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Standesamt
Neues Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
Selbstbestimmungsgesetz
Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft.
Danach kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgeben, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert/ersetzt oder gestrichen werden soll. Die Änderung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss die erklärende Person die Änderung mindestens drei Monate vor der Erklärung anmelden (bereits ab 01.08.2024 möglich), danach erfolgt die eigentliche Erklärung.
Antragsberechtigung
- jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die volljährig und geschäftsfähig ist
- jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 14., nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- der gesetzliche Vertreter für sein geschäftsunfähiges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit; ein Kind, welches das 5., nicht jedoch das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss sein Einverständnis vor dem Standesamt abgeben;
- Besonderheiten gelten ggf. für Volljährige, für die eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt ist;
- Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bei der Erfüllung folgender Voraussetzungen:
- Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
- Sie besitzen eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig im Inland auf.
- Sie besitzen eine „Blaue Karte EU“.
Hinweis:
Ausländische Staatsangehörige sollten vor Abgabe der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates abklären, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird.
Anmeldung
Die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen muss mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem auch die Erklärung erfolgen soll. Sie kann grundsätzlich bei jedem deutschen Standesamt vorgenommen werden. Die Anmeldung kann nur persönlich oder schriftlich erfolgen.
In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den/die zu wählenden Vornamen gemacht werden, um die Verfahrensabläufe zu beschleunigen.
Erklärung zur Änderung des Geschlechts und des Vornamens/der Vornamen
Nach Ablauf von drei Monaten ist eine Erklärung gegenüber dem Standesamt abzugeben, die dann öffentlich beurkundet wird. Die Erklärung muss im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte.
Für die Abgabe Ihrer Erklärung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Hinweis: Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung.
Welche Änderungen können erklärt werden?
Änderung der Geschlechtsangabe in
- weiblich,
- männlich
- divers
- alternativ: Streichung Geschlechtsangabe
Mit der Erklärung sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen oder geschlechtsneutral sind.
Hinweis: Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag, muss also dem gewählten Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
Wirksam wird die später abgegebene Erklärung durch Zugang beim zuständigen Standesamt. Dies ist i. d. R. das Standesamt, welches das Geburtenregister führt; weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus § 45 b Abs. 2 PStG. Die Prüfung über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen erfolgt ebenfalls dort.
Gebühren
Die Erklärung nach dem SBGG ist gebührenpflichtig.
Notwendige Unterlagen
Zum Termin für die persönliche Erklärung sind grundsätzlich folgende Unterlagen im Original vorzulegen:
- Personalausweis bzw. Reisepass der erklärenden Person und ggf. der gesetzlichen Vertreter
- Geburtsurkunde der erklärenden Person
- ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der erklärenden Person
Um Ihnen unnötige Wege zu ersparen, haben wir für die schriftliche Anmeldung ein Formular bereitgestellt. Dies können Sie uns mit den entsprechenden Anlagen ausgedruckt und unterschrieben zusenden. Die Schriftform ist bei elektronischer Zusendung der Anmeldung nur gewahrt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein einfacher E-Mail-Anhang erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Formular Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem § 4 SGBB
Hinweis: Dieses Formular gilt nur für volljährige, nicht unter Betreuung stehende Personen. Bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf (standesamt@hachenburg-vg.de).